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100 2025 434

Subventionen

Bern VerwG · 2026-09-15 · Deutsch BE
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Erwägungen (15 Absätze)

E. 5.2 Der Sinngehalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Aus- gangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut (grammatikalisches Element). Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss unter Einbeziehung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Zu berücksichtigen sind der Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen (systematisches Auslegungselement), die Entstehungsgeschichte (historisches Auslegungselement) sowie der Sinn und Zweck der Norm (teleologisches Auslegungselement). Gleich wie das Bundesgericht lässt sich das Verwaltungsgericht von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement einen grund- sätzlichen Vorrang zuerkennt. Es muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Gesetz- gebers am meisten überzeugt (zum Ganzen BGE 8C_484/2025 vom 11.5.2026 E. 4.4, 151 III 143 E. 6.4.2; BVR 2026 S. 137 E. 4.1).

E. 5.3 Für sich allein führt der Wortlaut entgegen der Beschwerdeführerin zu keinem eindeutigen Ergebnis: Er enthält keine hinreichend klaren Krite- rien hinsichtlich der Frage, welche Ansprüche in sachlicher und zeitlicher Hinsicht einen Ausschluss vom Bezug von Sofortunterstützung bewirkten. Allein mit Blick auf den Wortlaut lässt sich jedenfalls nicht beurteilen, ob die der Beschwerdeführerin gestützt auf die aCOVID-Verordnung Kultur ge- währte Finanzhilfe (vgl. vorne E. 2.1) als Anspruch im Sinn der Bestimmung anzusehen ist oder nicht. Nichts anderes ergibt sich aufgrund der französi- schen Fassung von aArt. 9 Abs. 2 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung (« L'entreprise doit prouver qu'elle n'a pas droit aux aides financières actuelles ou futures au titre du COVID-19 accordées spécifiquement par la Confédération, notamment aux domaines de la culture, du sport, des transports publics ou des médias »). Mit Blick auf die der Streitigkeit zugrun- deliegenden Umstände (vorne E. 2) erweisen sich die den Grundsatz der Subsidiarität ausmachenden Begriffe in aArt. 9 Abs. 2 Bst. b Kantonale

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2025.434U, Seite 14 Härtefallverordnung somit als relativ vage; semantische Regeln lassen keinen klaren Entscheid zu, ob die von der Beschwerdeführerin im Juni 2020 bezogene Ausfallentschädigung von der Bestimmung erfasst wird oder nicht. Sprachlich-grammatikalisch interpretiert ergibt sich mithin keine klare Norm- sinnhypothese mit der Folge, dass die weiteren Auslegungselemente gera- dezu entbehrlich wären (vgl. zur gegenteiligen Auffassung der Beschwerde- führerin vorne E. 5.1).

E. 5.4 Die weitere Auslegung bedingt neben einer Analyse der Materialien (historisches Auslegungselement) einen Blick auf den bundesrechtlich ge- währten Regelungsspielraum, mit welchem die Kantone die in den Abschnit- ten zwei und drei der HFMV 20 geregelten Mindestvoraussetzungen bei Bedarf weiter verschärfen oder eingrenzen konnten (vgl. vorne E. 4.3; syste- matisches Auslegungselement). Von diesem Regelungsspielraum hat der Kanton Bern beim Erlass von aArt. 9 Abs. 2 Bst. b Kantonale Härtefallver- ordnung offensichtlich Gebrauch gemacht, indem er namentlich auch jene Unternehmen von der Sofortunterstützung ausschloss, die einen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes hatten (Ver- schärfung von aArt. 12 Abs. 2 Covid-19-Gesetz und aArt. 4 Abs. 1 Bst. c HFMV 20 [in der ursprünglichen Fassung vom 25.11.2020, AS 2020 4919, in Kraft vom 1.12.2020 bis zum 31.12.2021; vgl. Art. 23 Abs. 2 HFMV 20, Änderung vom 17.12.2021, AS 2021 884, in Kraft seit 18.12.2021]). Der Vortrag zur Kantonalen Härtefallverordnung lautet wörtlich: «Kein Anrecht auf Unterstützung durch den Kanton haben Unternehmen, die Anspruch auf die bestehenden branchenspezifischen Covid-19-Hilfen des Bundes wie beispielsweise Sport-, Medien- oder Kulturhilfe haben oder hatten. Nicht relevant ist, ob der Betrieb die Hilfe in Anspruch genommen hat oder nicht. Gesuchstellende Unternehmen in betroffenen Branchen müssen nach- weisen, dass sie keinen Anspruch haben bzw. hatten» (Vortrag WEU 18.12.2020, S. 7 [Erläuterungen zu Art. 9]; im Vergleich dazu insb. Erläuterungen EFV 4.11.2020, S. 4 [Erläuterungen zu Art. 4] sowie Erläuterungen EFV vom 18.12.2020 zur HFMV 20, S. 1 [Erläuterungen zu Art. 2a], einsehbar unter:, Rubriken «Das SECO/Me- dien/Medienmitteilungen – alle Medienmitteilungen des SECO/18.12.2020 – Coronavirus: Bundesrat passt Härtefallverordnung sowie Verordnung zum Erwerbsausfall an/Dokumente» [nachfolgend Erläuterungen EFV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2025.434U, Seite 15 18.12.2020]). Damit in Einklang steht die französische Fassung des Vortrags, die wie folgt lautet: « Les entreprises qui ont ou ont eu droit aux aides actuelles de la Confédération au titre du COVID-19 spécifiques à certaines branches telles que le sport, les médias ou la culture ne peuvent pas bénéficier du soutien du canton, et ce indépendamment du fait qu’elles aient ou non effectivement eu recours à ces aides. Les entreprises requérantes faisant partie de ces branches doivent prouver qu’elles n’ont pas ou n’ont pas eu droit à ces aides ». Aus beiden sprachlichen Fassungen geht hervor, dass auch von der Sofortunterstützung ausgeschlossen werden sollte, wer zu einem früheren Zeitpunkt (wohl bezogen auf das Inkrafttreten des Covid-19-Gesetzes) branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes zugesprochen erhalten hatte (bzw. hätte zugesprochen erhalten können), so dass die Gewährung von Sofortunterstützung nicht nur jenen Unternehmen verwehrt bleiben sollte, die aktuell (bezogen auf den Gesuchs- oder Verfügungszeitpunkt) einen Anspruch auf branchenspezifische Covid- 19-Finanzhilfen des Bundes hatten (oder gehabt hätten). Es liegt auf der Hand, dass der Bestand eines früheren Anspruchs nur nach den damals geltenden Gewährungsvoraussetzungen (der aCOVID-Verordnung Kultur) geprüft werden konnte und durfte. Keine Rolle durfte mithin spielen, dass die entsprechenden Bestimmungen zwischenzeitlich ausser Kraft getreten bzw. durch neues Recht ersetzt worden sind, was die Vorinstanz zutreffend angedeutet hat (angefochtener Entscheid E. 4.3.1). Damit lassen die Ma- terialien klar erkennen, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers die Gewährung von Sofortunterstützung auch dann ausser Betracht fallen sollte, wenn – wie hier – branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes nach den Bestimmungen der aCOVID-Verordnung Kultur (und damit noch vor Inkrafttreten von aArt. 12 Covid-19-Gesetz; vgl. vorne E. 2.1 f.) gewährt worden waren.

E. 5.5 Die historisch-systematische Auslegung lässt sodann den Zweck erkennen, den der Verordnungsgeber mit dem in aArt. 9 Abs. 2 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung geforderten Nachweis verfolgte (teleologi- sches Auslegungselement): Der Ausschluss vom Bezug von Sofortunter- stützung jener Unternehmen, die Anspruch auf branchenspezifische Covid- 19-Finanzhilfen des Bundes hatten (oder gehabt hätten), ist vor dem Hinter- grund zu verorten, dass die mit aArt. 9 Abs. 2 Bst. b Kantonale Härtefallver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2025.434U, Seite 16 ordnung umgesetzten bundesrechtlichen Bestimmungen von aArt. 12 Abs. 2bis Covid-19-Gesetz (Fassung vom 18.12.2020 [AS 2020 5821]; in Kraft vom 19.12.2020 bis zum 31.12.2022) und aArt. 2a Abs. 1 HFMV 20 (Änderung vom 31.3.2021 [AS 2021 184]; in Kraft vom 1.4.2021 bis zum 31.12.2021) Doppelsubventionierungen verhindern sollten (vgl. zum Doppel- subventionierungsverbot: AB 2020 N S. 2135 f. [Voten Ryser, Grossen], 2138 f. [Voten Regazzi, Friedli]; Erläuterungen EFV 4.11.2020, S. 4 [Erläu- terungen zu Art. 4], Erläuterungen EFV 18.12.2020, S. 1 [Erläuterungen zu Art. 2a], Erläuterungen EFV 31.3.2021, S. 4 f. [Erläuterungen zu Art. 2a], 7 [Erläuterungen zu Art. 4]; Vortrag WEU 18.12.2020, S. 7 [Erläuterungen zu Art. 9]; ferner VGE 2023/79 vom 9.10.2023 E. 4.4 [betreffend Sofortunter- stützung für ein grosses Unternehmen]). Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Verordnungsgeber im hier massgebenden Beurteilungszeitpunkt (vorne E. 3.2) vom bundesrechtlich verankerten Doppelsubventionierungsverbot abweichen wollte. Dem Zweck der Norm (Verhinderung von Doppelsubven- tionierungen) wird mit dem Widerruf bzw. der Rückforderung hier prima vista entsprochen: Die Sofortunterstützung bemass sich bei Unternehmen, die wie die Beschwerdeführerin ein Gesuch «Härtefall 3» stellten, unter anderem einerseits zwingend nach den Fixkosten der zwölf aufeinanderfolgenden Monate vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 (Umsatzrückgang) und andererseits nach den Fixkosten zwölf aufeinanderfolgender Monate im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zur Gesuchseinreichung (hier: 23.5.2021; vgl. aArt. 12 Abs. 1b i.V.m. Abs. 1 und 1a Kantonale Härtefallverordnung). Für die Ausfallentschädigung im Kulturbereich war der zeitliche Geltungs- bereich der aCOVID-Verordnung Kultur massgebend (vgl. zur Ausfallent- schädigung im Kulturbereich Art. 8 aCOVID-Verordnung Kultur [in der vom 20.3.2020 bis zum 20.9.2020 geltenden Fassung; AS 2020 855, 1583]; zum Ganzen auch vorne E. 2.1 f.). Damit lag zumindest in zeitlicher Hinsicht eine Überschneidung der Bemessungsgrundlagen vor und bestand insoweit entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 10-12, 14) durchaus eine gewisse Gefahr, dass die Beschwerdeführerin doppelt subventioniert wor- den sein (oder werden) könnte.

E. 5.6 Zusammengefasst vermochte die Beschwerdeführerin den mit aArt. 9 Abs. 2 Bst. a Kantonale Härtefallverordnung geforderten Nachweis nicht zu erbringen, nachdem sie gestützt auf die Verfügung vom 4. Juni 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2025.434U, Seite 17 bereits eine Ausfallentschädigung gemäss aCOVID-Verordnung Kultur er- halten hatte (vgl. vorne Bst. A, E. 2.1). Der Beschwerdeführerin hätte aus diesem Grund keine Sofortunterstützung zugesprochen und ausgerichtet werden dürfen. Auch wenn die Beschwerdeführerin transparent war und die bezogene Covid-19-Finanzhilfe des Bundes richtigerweise deklarierte (vorne E. 2.2), waren angesichts der massenweise eingereichten Gesuche und der zeitlichen Dringlichkeit Fehler in der Beurteilung unvermeidbar. Mit der Vor- instanz ist folglich zu schliessen, dass der Beschwerdeführerin mit Verfü- gung vom 4. Juni 2021 in Verletzung von Rechtsvorschriften Leistungen zu- gesprochen und ausbezahlt wurden (angefochtener Entscheid E. 4.4). Somit sind die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 StBG für einen Widerruf dieser Verfügung erfüllt.

E. 6 Bei diesem Zwischenergebnis ist zu prüfen, ob auf einen Widerruf zu verzich- ten ist.

E. 6.1 Grundsätzlich sind Staatsbeitragsverfügungen zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 StBG erfüllt sind (Vortrag des Regierungsrats betreffend das StBG, in Tagblatt des Grossen Rates 1992, Beilage 24, S. 18; gleiches gilt auf Bundesebene: Botschaft des Bundesrats zum SuG, in BBl 1987 I 369 ff., 414 f.). Für die Widerrufbarkeit unerheblich ist, ob die Verletzung von Rechtsvorschriften (oder die fehlerhafte bzw. unvollständige Erhebung des Sachverhalts) auf das Verhalten der beitrags- gewährenden Behörde zurückzuführen ist. Selbst Fehler, die durch behördli- che Nachlässigkeit entstanden sind, soll die Behörde im Nachhinein durch den Widerruf von Beitragsverfügungen korrigieren dürfen (BVR 2006 S. 289 E. 2.3, 7.2.1, auch zum Folgenden). Den dadurch allenfalls berührten Prinzi- pien der Verhältnismässigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauens- schutzes trägt das StBG in Art. 23 Abs. 2 insoweit Rechnung, als die Behörde auf den Widerruf verzichtet, wenn die Rechtsverletzung für die Staatsbeitragsempfängerin oder den -empfänger nicht leicht erkennbar war (Bst. a), die Staatsbeitragsempfängerin oder der -empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanziel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2025.434U, Seite 18 le Einbussen rückgängig gemacht werden können (Bst. b) und eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf ihr oder sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (Bst. c). Diese Vor- aussetzungen müssen, soweit rechtserheblich, kumulativ erfüllt sein (VGE 2011/374 vom 23.9.2015 E. 5.3; zum Ganzen auch VGE 2023/76 vom 19.12.2023 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_48/2024 vom 23.1.2025]).

E. 6.2 Die Verfahrensbeteiligten stimmen überein, dass die Voraussetzun- gen von Art. 23 Abs. 2 Bst. a und c StBG erfüllt sind (angefochtener Ent- scheid E. 5.2; Beschwerde S. 16). Uneinig sind sie sich jedoch hinsichtlich der Voraussetzung nach Art. 23 Abs. 2 Bst. b StBG. Im Rahmen dieser Be- stimmung reicht nicht bereits aus, wenn die Rückforderung für die Empfän- gerin spürbare Konsequenzen hat. Damit die betreffende Voraussetzung für einen Verzicht auf den Widerruf erfüllt ist, muss dieser vielmehr gravierende oder zumindest erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Nur wenn die Folgen einer Rückforderung für die Empfängerin gemessen an den öffentli- chen Interessen – vorab an jenen des gesetzmässigen Handelns und des haushälterischen Umgangs mit allgemeinen Finanzmitteln – unverhältnis- mässig schwer wiegen, sind sie geradezu «unzumutbar» (VGE 2023/134 vom 15.11.2024 E. 4.6 [betreffend Ausfallentschädigung im Kulturbereich], 2023/76 vom 19.12.2023 E. 4.3 [betreffend Sofortunterstützung] je mit weite- rem Hinweis).

E. 6.3 Die Vorinstanz ist zusammengefasst zum Schluss gelangt, die Be- schwerdeführerin habe per 31. Dezember 2024 zwar nicht über ausreichen- de liquide Mittel verfügt, um die Sofortunterstützung «mit einer Zahlung» zurückzuerstatten. Das Widerrufsverfahren sei ihr jedoch seit März 2024 bekannt gewesen; dennoch habe sie keine Rückstellungen gebildet, um die Sofortunterstützung allenfalls zurückzahlen zu können. Stattdessen habe sie

– bereits während der Pandemie wie auch in den Jahren danach – beträchtli- che Mittel in den Betrieb investiert sowie hohe Abschreibungen auf den (neu angeschafften) Sachanlagen vorgenommen. Das fragliche Vorgehen der Be- schwerdeführerin entspreche nicht den Vorgaben von aArt. 9 Abs. 2 Bst. a Kantonale Härtefallverordnung (Änderung vom 15.1.2021 [BAG 21-003]; in Kraft vom 18.1.2021 bis zum 31.12.2021), weshalb sie sich nun nicht darauf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2025.434U, Seite 19 berufen könne, ihr fehlten die Mittel für eine Rückerstattung der Sofort- unterstützung (angefochtener Entscheid E. 5.3.3).

E. 6.4 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, sie habe Umbau und Neugestaltung des Restaurants bereits im Jahr 2019 ge- plant, schon damals entsprechende Rückstellungen gebildet und die Sanie- rung mit diesen Mitteln im November 2020 umgesetzt. Als behördlich ge- schlossenes Unternehmen habe sie nicht gezwungen werden können, mit den vor der Pandemie für den Umbau gebildeten Rückstellungen während der Betriebsschliessung für die Deckung von Fixkosten zu verwenden (Beschwerde S. 18). Wenn die Beschwerdeführerin keine Sofortunter- stützung erhalten hätte, wäre die Entlassung von Personal unumgänglich gewesen, da «ein Verzicht auf die Sanierungs- und Umbauarbeiten für das erfolgreiche Fortbestehen des Betriebs und der gastronomischen Tätigkeit alternativlos» gewesen sei. Die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die Abschreibungen seien irrelevant, da solche nicht liquiditätswirksam seien. Eine vollständige Auflösung der von der Vorinstanz erwähnten, han- delsrechtskonform vorgenommenen Abschreibungen würde folglich nichts daran ändern, dass sie (die Beschwerdeführerin) nicht über die erforderliche Liquidität zur Rückzahlung der Sofortunterstützung verfügte bzw. verfügt. Selbst eine ratenweise Rückzahlung sei beim zurückgeforderten Betrag von Fr. 92'652.-- nicht realistisch und der Konkurs der Beschwerdeführerin die unausweichliche Folge (Beschwerde S. 19 f.).

E. 6.5 Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin überzeugen nicht: In den Jahren 2018 und 2019 erwirtschaftete die Beschwerdeführerin einen Gewinn von Fr. 13'100.-- bzw. Fr. 45'100.--; folglich erzielte sie vor der Sanierung des Lokals bessere Ergebnisse als in den Jahren danach, als sie bescheidene Gewinne von Fr. 10'700.-- (2020), Fr. 14'000.-- (2021), Fr. 5'200.-- (2022), Fr. 7'600.-- (2023) und Fr. 5'700.-- (2024) realisierte (vgl. zum Ganzen: Jahresrechnung 2018 vom 12.4.2019 S. 5, Beschwerdebeilage [BB] 8; Jahresrechnung 2019 vom 6.8.2020 S. 6, BB 9; Jahresrechnung 2021 vom 24.6.2022 S. 6, BB 17; Jahresrechnung 2022 vom 15.3.2023 S. 6, BB 18; Jahresrechnung 2023 vom 26.3.2024 S. 7, BB 19; Jahresrechnung 2024 vom 12.3.2025 S. 7, BB 20 [Beträge jeweils gerundet auf Hunderter, auch im Folgenden]). Dass «ein Verzicht auf die Sanierungs- und Umbauarbeiten für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2025.434U, Seite 20 das erfolgreiche Fortbestehen des Betriebs und der gastronomischen Tätigkeit alternativlos» gewesen sei, wie die Beschwerdeführerin behauptet (vgl. E. 6.4 hiervor), darf demnach bezweifelt werden. Jedenfalls lässt sich aber allein aus dem Umstand, dass die (Rein-)Gewinne in den Jahren nach der Pandemie eher bescheiden ausfielen, nicht automatisch ableiten, der Beschwerdeführerin drohe bei einer (ratenweisen) Rückzahlung der Sofortunterstützung unweigerlich der Konkurs. Um verlässliche und belastbare Aussagen über die finanzielle Situation und insbesondere die Überlebensfähigkeit der Beschwerdeführerin machen zu können, wäre eine vertiefte (statische oder dynamische Liquiditäts-)Analyse der eingereichten Jahresrechnungen erforderlich. Dies ist allerdings nicht Aufgabe des Gerichts, zumal sich aus solchen Analysen für den vorliegenden Fall erst unter Miteinbezug von spezifischen Branchenkenntnissen aussagekräftige Erkenntnisse gewinnen lassen dürften. Angesichts dessen wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, substanziiert aufzuzeigen, wie eine (raten- weise) Rückzahlung der Sofortunterstützung konkret ihre Existenz in Frage stellen würde (etwa gestützt auf anhand der Jahresrechnungen ermittelte, für die Gastronomie relevante Kennzahlen). Nachdem sie dies unterlassen hat, ist mit der Vorinstanz (Beschwerdeantwort vom 30.1.2026) davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführerin die Folgen einer Rückforderung zumutbar sind. Auf die beantragte Parteibefragung ist in antizipierter Beweis- würdigung (vgl. statt vieler BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2023 S. 326 E. 4.3) zu verzichten, zumal weder dargelegt noch ersicht- lich ist, dass eine Befragung des Geschäftsführers zu wesentlich neuen und rechtserheblichen Erkenntnissen führen würde (Beschwerde S. 21). Für eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (Subeventualbegehren, vgl. vorne Bst. C) besteht kein Anlass.

E. 6.6 Nach dem Gesagten hat das AWI die ausbezahlte Sofortunter- stützung zu Recht gestützt auf Art. 23 Abs. 1 und 4 erster Satz StBG zurück- gefordert. Weiterungen – insbesondere zu den von der Beschwerdeführerin getätigten Investitionen und vorgenommenen Abschreibungen – erübrigen sich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2025.434U, Seite 21

E. 7 Zusammengefasst sind der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2021 im Sinn von Art. 23 Abs. 1 StBG zu Unrecht Staatsbeiträge zuge- sprochen und ausgerichtet worden (vorne E. 5). Der Widerruf der Verfügung ist nicht unzumutbar; es darf deshalb nicht darauf verzichtet werden (E. 6 hiervor). Mit dem Widerruf ist die ausgerichtete Sofortunterstützung (zinsfrei) zurückzufordern, zumal der Anspruch auf Rückerstattung unstreitig noch nicht verjährt ist (Art. 23 Abs. 4, Art. 25 Abs. 2 StBG; VGE 2011/374 vom 23.9.2015 E. 5.1).

E. 8 Damit hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 17 Abs. 3 Kantonale Härtefallver- ordnung i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 17 Abs. 3 Kantonale Härtefallverordnung i.V.m. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

E. 9 Nach Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwer- de an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide betreffend Subven- tionen, auf die kein Anspruch besteht. Diese Ausnahme greift jedoch nicht bei Entscheiden, die anstelle der Ausrichtung einer Subvention deren Rück- erstattung zum Gegenstand haben (BGer 2C_996/2022 vom 12.5.2023 E. 1.2, 2C_713/2022 vom 13.2.2023 E. 1.2). Gegen den vorliegenden Ent- scheid dürfte somit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten offenstehen, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung auf diese verwiesen wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2025.434U, Seite 22 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegner Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2025.434U BUC/AEN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. September 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Aellen A.________ GmbH handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Sofortunterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19- Epidemie; Rückerstattung (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 26. November 2025; H2024-002)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2025.434U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die A.________ GmbH mit Sitz in B.________ bezweckt das Führen von Restaurationsbetrieben, Hotels und Bars, Handel mit Lebensmitteln und Getränken, Durchführen von Events und Partys sowie Catering sowie alle diesen Bereichen verwandte und untergeordnete Tätigkeiten. Sie betreibt die … in B.________. Am 23. Mai 2020 ersuchte die A.________ GmbH das Amt für Kultur (AK) der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD), Abteilung Kulturförderung, um Ausrichtung eines Beitrags (Ausfall- entschädigung) für Kulturunternehmen. Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 sprach das AK der Beschwerdeführerin eine Ausfallentschädigung im Betrag von Fr. 13'536.-- zu. Am 25. Mai 2021 beantragte die A.________ GmbH dem Amt für Wirtschaft (AWI) der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU) die Ausrichtung von Härtefallhilfen für Unternehmen (Sofortunterstützung). Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 hiess das AWI das Gesuch gut und sprach ihr eine Sofortunterstützung im Betrag von Fr. 92'652.-- zu. Am 7. August 2024 widerrief das AWI diese Verfügung und forderte die ausgerichtete Sofort- unterstützung vollumfänglich zurück. B. Die gegen die Widerrufsverfügung vom 7. August 2024 erhobene Be- schwerde der A.________ GmbH wies die WEU mit Entscheid vom

26. November 2025 ab. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. Dezember 2025 beantragt die A.________ GmbH, es sei der Entscheid der WEU aufzuheben und fest- zustellen, dass ihr die mit Verfügung des AWI vom 4. Juni 2021 «ausgerich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2025.434U, Seite 3 tete kantonale Härtefallunterstützung pro 2021» von Fr. 92'652.-- rechtmäs- sig zugesprochen worden sei. Eventuell sei auf den Widerruf und die Rück- forderung zu verzichten. Subeventuell sei die Angelegenheit im Sinn der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kanton Bern schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 11 Abs. 2 der Kantonalen Verordnung vom 18. De- zember 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusam- menhang mit der Covid-19-Epidemie [Kantonale Härtefallverordnung; BSG 901.112] i.V.m. Art. 28 des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 [StBG; BSG 641.1]; zur Anwendbarkeit des StBG vgl. hinten E. 3.1). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbe- halt von E. 1.2 hiernach – einzutreten. 1.2 Nicht einzutreten ist auf das Feststellungsbegehren (vgl. vorne Bst. C). Dieses ist im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär und deshalb nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (zur Subsidiarität von Feststellungsbegehren statt vieler BVR 2025 S. 341 E. 1.2; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2025.434U, Seite 4 Art. 49 N. 72 ff.; vgl. auch Beschwerdeantwort vom 30.1.2026). Hier kommt dem Feststellungsbegehren im Vergleich zum Hauptantrag keine eigenstän- dige Bedeutung zu. Ein darüberhinausgehendes Interesse an der (formellen) Feststellung, dass die Sofortunterstützung rechtmässig zugesprochen wor- den sei, ist damit nicht erkennbar und im Übrigen auch nicht rechtsgenüglich dargetan. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin dem Kanton Bern die erhaltene Sofortunterstützung von Fr 92'652.-- zurückzuerstatten hat. 2.1 Der Bundesrat erliess am 20. März 2020 die Verordnung über die Ab- federung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus im Kultursektor (aCOVID-Verordnung Kultur; AS 2020 855). Sie war zunächst auf zwei Monate befristet und sollte dazu beitragen, eine nachhaltige Schädigung der Schweizer Kulturlandschaft zu verhindern sowie die kulturelle Vielfalt der Schweiz zu erhalten. Die Verordnung sah Soforthilfen und Ausfallentschädi- gungen für Kulturunternehmen und für Kulturschaffende sowie die Unter- stützung von Kulturvereinen im Laienbereich vor. Am 13. Mai 2020 verab- schiedete der Bundesrat eine Änderung der aCOVID-Verordnung Kultur. Neben kleineren Anpassungen wurden die Soforthilfen (Darlehen) für Kultur- unternehmen abgeschafft. Im Gegenzug stockte das Parlament die Ausfall- entschädigung auf, die der Bund den Kantonen ausrichtete, sofern diese die Bundesmittel wie bereits bisher durch eigene Mittel in gleicher Höhe ergänz- ten. Zudem wurde die Geltungsdauer der Verordnung um weitere vier Monate bis zum 20. September 2020 verlängert (vgl. Botschaft zum Bundes- gesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Gesetz; SR 818.102], in BBl 2020 6563 [nachfolgend: Botschaft Covid-19-Gesetz], 6606). Das von der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2020 eingereichte Gesuch um Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2025.434U, Seite 5 richtung einer Ausfallentschädigung hiess das AK am 4. Juni 2020 in Anwen- dung der vorerwähnten aCOVID-Verordnung Kultur gut (Beilage 6 zur Be- schwerde vom 9.9.2024, in Vorakten AWI [act. 3A1]; Verfügung vom 4.6.2020, in Vorakten AWI [act. 3A2] pag. 54 f.; zum Ganzen auch vorne Bst. A). 2.2 Am 26. September 2020 ist das (dringliche) Covid-19-Gesetz in Kraft getreten, welches die rechtlichen Grundlagen (Delegationsnormen) schuf, damit der Bundesrat diejenigen notverordnungsrechtlich beschlossenen Massnahmen aufrechterhalten konnte, die für die Bewältigung der Covid-19- Epidemie weiterhin erforderlich waren (Botschaft Covid-19-Gesetz, 6563). Eingang in das Covid-19-Gesetz fand etwa eine Bestimmung über Massnah- men im Kulturbereich (vgl. aArt. 11 Covid-19-Gesetz [AS 2020 3839 f., 2020 5822, 2021 153; in Kraft vom 26.9.2020 bis zum 31.12.2022, vgl. hierzu Art. 21 Covid-19-Gesetz sowie AS 2021 878 Ziff. II Abs. 2; wo im Folgenden nicht anders angegeben, basiert die Geltungsdauer der Bestimmungen gemäss Covid-19-Gesetz jeweils auf diesen Grundlagen]; Verordnung vom

14. Oktober 2020 über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19- Gesetz [aCovid-19-Kulturverordnung; AS 2020 4147]). Neu wurden sodann Härtefallmassnahmen für Unternehmen getroffen (vgl. aArt. 12 Covid-19- Gesetz [AS 2020 3840, 2020 5822, AS 2021 153 in Kraft ab 26.9.2020 bis zum 31.12.2022]). Am 25. Mai 2021 beantragte die Beschwerdeführerin dem AWI die Ausrichtung solcher Härtefallhilfen (Sofortunterstützung), wobei sie einen sog. «Antrag Härtefall 3» stellte. Gemäss dem Gesuchsformular betrugen ihre Umsätze in den Jahren 2018 und 2019 Fr. 494'285.-- bzw. Fr. 516'225.--; das AWI erhöhte diese leicht und errechnete einen durch- schnittlichen Umsatz von Fr. 508'631.-- (sog. massgeblicher Umsatz im Sinn von aArt. 3 Abs. 1 Kantonale Härtefallverordnung [BAG 20-139], in Kraft vom 18.12.2020 bis zum 31.12.2021, vgl. Art. 18 Abs. 2 und 3 [im Um- kehrschluss] Kantonale Härtefallverordnung [wo im Folgenden nicht anders angegeben, basiert die Geltungsdauer der Bestimmungen gemäss Kantona- le Härtefallverordnung jeweils auf diesen Bestimmungen]). Weiter gab die Beschwerdeführerin an, dass der Berechnung des Umsatzrückgangs die zwölf aufeinanderfolgenden Monate vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 zugrunde zu legen waren (entsprechend den Vorgaben in aArt. 12 Abs. 1b Kantonale Härtefallverordnung; Fassung vom 5.5.2021 [BAG 21-041], in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2025.434U, Seite 6 Kraft vom 6.5.2021 bis zum 31.12.2021). Ergänzend fügte die Beschwerde- führerin hinzu, dass «im Mai eine Kulturausfallentschädigung bezahlt» wor- den sei, sie für eine solche jedoch inzwischen nicht mehr berechtigt sei, da weniger als 50 % des Umsatzes mit den Kulturveranstaltungen erwirtschaftet würden (zum Ganzen: E-Mail vom 25.5.2021 mit Antragsformular sowie wei- teren Beilagen, in Vorakten AWI [act. 3A2] pag. 1-49; vorne Bst. A, auch zum Folgenden). Am 4. Juni 2021 hiess das AWI das Gesuch der Beschwerde- führerin gut und sprach ihr eine Sofortunterstützung im Betrag von Fr. 92'652.-- zu. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus Fr. 44'754.-- für die im Jahr 2020 erlittene Umsatzeinbusse sowie Fr. 47'898.-- für die be- hördliche Betriebsschliessung von 160 Tagen seit dem 1. November 2020 (Verfügung vom 4.6.2021 inkl. Berechnungshilfe, in Vorakten AWI [act. 3A2] pag. 50-53; vgl. zum Ganzen auch hinten E. 4). 2.3 Mit Schreiben vom 4. März 2024 teilte das AWI der Beschwerde- führerin zusammengefasst mit, im Rahmen einer Nachkontrolle habe sich herausgestellt, dass die Gesuchsprüfungsstelle es bei der Beurteilung des Antrags fälschlicherweise unterlassen habe, die Berechnung der Sparten- anteile gestützt auf die eingereichten Erfolgsrechnungen 2018 und 2019 vorzunehmen, und in Verletzung der Rechtsvorschriften den Anspruch des Unternehmens als Ganzes bejaht habe. Somit wäre die gesamte erhaltene Sofortunterstützung zurückzufordern. Der Beschwerdeführerin stehe jedoch der Nachweis jener Tatsachen offen, die einen Verzicht auf die Rückfor- derung zu begründen vermöchten. Denkbar wäre auch, dass sie eine Spar- tenrechnung nachreiche, anhand welcher die Ausfallentschädigung für die Kulturbranche eindeutig einem spezifischen Tätigkeitsbereich zugeteilt wer- den könne. Diesfalls wäre lediglich ein Teil der Sofortunterstützung zurück- zuerstatten (Vorakten AWI [act. 3A2] pag. 62 f.). Nachdem die Beschwerde- führerin weitere Unterlagen eingereicht und zur Sache Stellung genommen hatte, widerrief das AWI am 7. August 2024 die Verfügung vom 4. Juni 2021 und forderte die ausgerichtete Sofortunterstützung vollumfänglich zurück. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes erhalten und verfüge über keine Spartenrechnung. Die Verfügung vom 4. Juni 2021 sei daher in Verletzung der Rechtsvorschriften ergangen und die ausgerichtete Sofortunterstützung vollumfänglich zurückzufordern. Die gesetzlichen Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2025.434U, Seite 7 aussetzungen für einen Verzicht auf den Widerruf bzw. auf die Rückfor- derung seien nicht erfüllt (Vorakten AWI [act. 3A2] pag. 168-171). 3. 3.1 Gemäss Art. 23 StBG widerruft die zuständige Behörde eine Staats- beitragsverfügung, wenn Leistungen in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt worden sind (Abs. 1). Mit dem Widerruf fordert sie die bereits ausgerichteten Staatsbeiträge zurück (Abs. 4 erster Satz). Damit ist unstrittig eine genügende, der allgemeinen Regelung nach Art. 56 ff. VRPG grundsätzlich vorgehende gesetzliche Grundlage für den Widerruf einer Sofortunterstützung zusprechenden Verfügung bzw. für die (teilweise) Rückforderung dieser Sofortunterstützung vorhanden (vgl. Art. 11 Abs. 2 Kantonale Härtefallverordnung und Art. 2 Abs. 2 StBG; BVR 2006 S. 289 E. 2.2; vgl. auch VGE 2023/76 vom 19.12.2023 E. 2.3 [bestätigt durch BGer 2C_48/2024 vom 23.1.2025]). 3.2 Die streitbetroffene Sofortunterstützung ist nach den Bestimmungen über die Covid-19-Härtefallhilfen für Unternehmen zugesichert und ausbe- zahlt worden. Es ist deshalb im Licht dieser Bestimmungen zu prüfen, ob Zusicherung und Auszahlung im Sinn von Art. 23 Abs. 1 StBG zu Unrecht erfolgt ist. Dabei ist zu beachten, dass die bundes- sowie kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Härtefallmassnahmen für Unternehmen mehrfach geändert wurden und einige davon inzwischen nicht mehr in Kraft sind (vgl. Art. 21 Abs. 2 Covid-19-Gesetz; Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 25. No- vember 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusam- menhang mit der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262]; seit 8.2.2022: Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20 [AS 2022 61]; Art. 18 Abs. 2 und 3 [im Umkehrschluss] Kantonale Härtefall- verordnung). Massgebend ist hier auf beiden föderalen Stufen das im Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Juni 2021 geltende (materielle) Recht (vgl. BGE 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 243 E. 11.1, je mit Hinweisen; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 8; vgl. auch BGE 148 V 162 E. 3.2.1 a.A. [betreffend Corona-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2025.434U, Seite 8 Erwerbsersatz]; BVR 2024 S. 7 und 2024 S. 30 jeweilige E. 2.4 [betreffend Sofortunterstützung]). 4. Die Rechtslage stellte sich seinerzeit wie folgt dar (vgl. auch BVR 2024 S. 7 und 2024 S. 30 jeweilige E. 2): 4.1 Nach aArt. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz konnte der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Härtefallmassnahmen dieser Kantone unter- stützen für Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden waren oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hatten, am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten, aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen waren und einen Härtefall darstellten, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe (Änderung vom 19.3.2021 [AS 2021 153]; in Kraft vom 20.3.2021 bis zum 31.12.2022). Das Covid-19-Gesetz normierte die Voraus- setzungen der Härtefallmassnahmen für Unternehmen nur grob. Einzelhei- ten regelte die HFMV 20 (vgl. aArt. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz [Änderung vom 18.12.2020; AS 2020 S. 5821; in Kraft vom 19.12.2020 bis zum 31.12.2022]; Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung [EFV] vom 4.11.2020 zur HFMV 20, S. 2, einsehbar unter:, Rubriken «Das SECO/Medien/Medienmitteilungen – alle Medienmitteilun- gen des SECO/4.11.2020 – Bund will Härtefallprogramme der Kantone rasch unterstützen und eröffnet Vernehmlassung zur Härtefallverordnung/Doku- mente» [nachfolgend Erläuterungen EFV 4.11.2020]). 4.2 Die Kantone waren zunächst frei, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und wie sie diese gegebenenfalls ausgestalten (Erläuterungen EFV 4.11.2020, S. 2 f. und 3 f. [Erläuterungen zu Art. 1]). Im März 2021 führte der Bundesgesetzgeber mit aArt. 12 Abs. 1quater und Abs. 1sexies Covid-19-Gesetz (AS 2021 153; in Kraft vom 20.3.2021 bis zum 31.12.2022; im Folgenden ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2025.434U, Seite 9 jeweils diese Fassung gemeint) eine neue Finanzierungsstruktur ein. Fortan hingen die bundesrechtliche (Mit-)Finanzierung und die Kompetenz zur rechtlichen Ausgestaltung von Härtefallmassnahmen vom Umsatz der betroffenen Unternehmen ab (vgl. aArt. 12 Abs. 1quater und Abs. 1sexies Covid- 19-Gesetz): Härtefallmassnahmen zugunsten von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als fünf Millionen Franken finanzierte der Bund vollständig (aArt. 12 Abs. 1quater Bst. b Covid-19-Gesetz). Die Anspruchs- voraussetzungen des Bundesrechts mussten für diese sog. «grossen Unter- nehmen» in allen Kantonen unverändert eingehalten werden (aArt. 12 Abs. 1sexies zweiter Satz Covid-19-Gesetz, auch zum Folgenden; zum Begriff des «grossen Unternehmens» aArt. 3 Abs. 5 Kantonale Härtefallverordnung [BAG 21-041]; in Kraft vom 6.5. bis zum 31.12.2021). Die HFMV 20 enthielt insoweit zwingende Vorgaben. Vorbehältlich weitergehender Härtefallmass- nahmen eines Kantons, die dieser vollständig selber finanzierte, galt für diese Unternehmen mithin schweizweit eine einheitliche Regelung (vgl. die einschlägige Botschaft des Bundesrats in BBl 2021 285, S. 26 f.; Erläuterun- gen der EFV zur Änderung der HFMV 20 vom 31.3.2021, S. 2 f., einsehbar unter:, Rubriken «Das SECO/Medien/Medienmit- teilungen – alle Medienmitteilungen des SECO/31.3.2021 – Coronavirus: Bundesrat passt Härtefallverordnung sowie Verordnung zum Erwerbsausfall an/Dokumente» [nachfolgend Erläuterungen EFV 31.3.2021], auch zum Folgenden). 4.3 Demgegenüber leistete der Bund den Kantonen einen Finanzierungsanteil von 70 % an ihre Härtefallmassnahmen für Unterneh- men mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken (vgl. aArt. 12 Abs. 1quater Bst. a Covid-19-Gesetz; gemäss aArt. 3 Abs. 4 Kantonale Härte- fallverordnung [BAG 21-041; in Kraft vom 6.5. bis zum 31.12.2021] sog. «kleine Unternehmen»). Voraussetzung für diese Unterstützung war, dass die Mindestanforderungen des Bundes eingehalten wurden (aArt. 12 Abs. 1sexies erster Satz Covid-19-Gesetz). Darüber hinaus verfügten die Kan- tone beim Erlass von Härtefallmassnahmen jedoch über einen Regelungs- spielraum, um besonderen Gegebenheiten auf ihrem Kantonsgebiet Rech- nung zu tragen. So konnten sie die in den Abschnitten zwei und drei der HFMV 20 geregelten Mindestvoraussetzungen bei Bedarf weiter verschärfen oder eingrenzen (Botschaft des Bundesrats zu Änderungen des Covid-19-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2025.434U, Seite 10 Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes, in BBl 2020 S. 8819 ff., 8824; Erläuterungen EFV 4.11.2020, S. 2 f. und 4 [Erläuterungen zu Art. 1]; vgl. auch Erläuterungen EFV 31.3.2021, S. 4 [Erläuterungen zu Art. 1]; ferner Vortrag der WEU zur Kantonalen Härtefallverordnung, S. 4, einsehbar unter:, Rubriken «Beschlüsse/Beschlüsse suchen», Suchbegriff: «1524/2020» [nachfolgend Vortrag WEU 18.12.2020]; zum Ganzen auch Vortrag der WEU zur Änderung der Kantonalen Härtefallverordnung vom 7.4.2021, S. 1, einsehbar unter:, Rubriken «Beschlüsse/Beschlüsse suchen/2021.WEU.37/Regierungs- sitzung vom 7.4.2021/Vortrag; Vortrag der WEU zur Änderung der Kantona- len Härtefallverordnung vom 5.5.2021, S. 1 und 2 f. [Erläuterungen zu Art. 12-12c], einsehbar unter:, Rubriken «Beschlüsse/Be- schlüsse suchen/2021.WEU.37/Regierungssitzung vom 5.5.2021/Vortrag; BGer 2C_8/2022 vom 28.9.2022, in SJZ 2023 S. 156 E. 1.3.4). 4.4 Die mit der Kantonalen Härtefallverordnung am 18. Dezember 2020 lancierte kantonale Unterstützung basierte auf den bundesrechtlichen Vor- gaben und Art. 15 des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 12. März 1997 (WFG; BSG 901.1). Gemäss aArt. 1 (BAG 20-139; in Kraft bis 31.12.2021) bezweckte die Kantonale Härtefallverordnung, die Beteiligung des Kantons an den Härtefallmassnahmen des Bundes für Unternehmen sowie den Voll- zug zu regeln (Abs. 1) und die Anforderungen an Unternehmen sowie den Umfang der Unterstützung zu konkretisieren (Abs. 2). Mit der Unterstützung sollten sogenannte Härtefälle abgefedert werden, die direkt oder indirekt auf behördliche Massnahmen zurückzuführen waren. Ziel war, Konkurse von Unternehmen zu verhindern und Arbeitsplätze zu erhalten (Vortrag WEU 18.12.2020, S. 1 f.). Für kleine Unternehmen waren gemäss Praxis der WEU drei Formen von Sofortunterstützung vorgesehen (zum Begriff des kleinen Unternehmens E. 4.3 hiervor; die nachfolgend zitierten Bestimmungen der Kantonalen Härtefallverordnung waren vorbehältlich abweichender Angaben in Kraft bis 31.12.2021): Wenn sie eine Umsatzeinbusse von mehr als 40 % in zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten ab Januar 2020 bis zur Ge- suchseinreichung erlitten hatten, konnten sie erstens ein «Gesuch Härte- fall 1» einreichen (vgl. aArt. 12 Abs. 1 [Änderung vom 5.5.2021; BAG 21- 041; in Kraft ab 6.5.2021] i.V.m. aArt. 9 Abs. 2 Bst. c [Änderung vom 15.1.2021; BAG 21-003; in Kraft vom 18.1.2021 bis zum 30.6.2021] und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2025.434U, Seite 11 aArt. 3 [Änderung vom 5.5.2021; BAG 21-041; in Kraft ab 6.5.2021). Mussten sie aufgrund von Massnahmen des Bundes oder des Kantons zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb im Zeitraum vom 1. No- vember 2020 bis zur Gesuchseinreichung für mindestens 40 Tage schlies- sen, war zweitens das «Gesuch Härtefall 2» möglich (vgl. aArt. 12 Abs. 1a [Änderung vom 5.5.2021; BAG 21-041; in Kraft ab 6.5.2021] i.V.m. aArt. 4a [BAG 21-003, in Kraft ab 18.1.2021, bzw. Änderung vom 7.4.2021; BAG 21- 031, in Kraft ab 8.4.2021] Kantonale Härtefallverordnung). Drittens konnten sie ein «Gesuch Härtefall 3» stellen, wenn sie im Jahr 2020 eine Umsatz- einbusse von mehr als 40 % erlitten hatten und seit dem 1. November 2020 für mindestens 40 Tage schliessen mussten (kumulative Sofortunter- stützung; vgl. aArt. 12 Abs. 1b [Änderung vom 5.5.2021; BAG 21-041; in Kraft ab 6.5.2021] i.V.m. Abs. 1 und 1a [in den voranstehend genannten Fassungen] Kantonale Härtefallverordnung). 4.5 Das Bundesrecht räumte den Unternehmen keinen Anspruch auf Härtefallmassnahmen ein, sondern überliess es den Kantonen, ob und unter welchen Voraussetzungen Härtefallmassnahmen gewährt werden sollten (grundlegend BGer 2C_8/2022 vom 28.9.2022, in SJZ 2023 S. 156 E. 1.3.4 und 1.4; jüngst BGer 2C_493/2024 vom 26.2.2025 E. 2.2). Auch nach kanto- nalem Recht bestand gemäss der klaren Regelung von aArt. 2 Kantonale Härtefallverordnung (BAG 20-139; in Kraft bis 31.12.2021) kein Rechts- anspruch auf Unterstützung (Abs. 3). Solche wurde zudem nur im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel gewährt (Abs. 1). Waren die Voraussetzungen bzw. Bedingungen für eine Sofortunterstützung im Einzelfall erfüllt, entschied die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und gegebe- nenfalls in welcher Höhe Mittel ausgerichtet werden. Die massgebenden Rechtsnormen legten mithin lediglich bestimmte, für die Gesuchsbeurteilung bedeutsame Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne die zuständige kanto- nale Behörde zu verpflichten, dem Gesuch bei erfüllten Anforderungen zu entsprechen (vgl. auch etwa BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.4, 2012 S. 121 E. 3.6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2025.434U, Seite 12 5. Die Parteien sind sich uneinig, ob die Sofortunterstützung im Juni 2021 in Verletzung von Rechtsvorschriften zugesprochen wurde (erste Tatbestands- variante von Art. 23 Abs. 1 StBG), nachdem die Beschwerdeführerin ein Jahr zuvor unstrittig eine Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen ausbezahlt erhalten hatte (vgl. zur Chronologie der Ereignisse vorne E. 2). 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt insoweit die vorinstanzliche Auslegung von aArt. 9 Abs. 2 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung (Änderung vom 15.1.2021 [BAG 21-003]; in Kraft vom 18.1.2021 bis zum 31.12.2021; wo im Folgenden nicht anders angegeben, ist diese Fassung gemeint). Dieser lautete wie folgt: Das Unternehmen hat nachzuweisen, dass es keinen Anspruch auf bestehende oder zukünftige branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes namentlich in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien hat. Die Vorinstanz hat erwogen, unter die Bestimmung falle nicht nur ein An- spruch, den das Unternehmen in jenem Zeitpunkt hatte, in welchem es um Sofortunterstützung ersuchte, sondern auch einer, den es zu einem früheren Zeitpunkt gehabt hatte (oder gehabt hätte). Das Wort «bestehende» be- zeichne sodann nicht etwa eine laufende Hilfeleistung, sondern beziehe sich auf eine (allenfalls früher) bestehende Rechtsgrundlage. Da die Beschwer- deführerin bereits eine Ausfallentschädigung ausbezahlt erhalten hatte, hätte ihr aufgrund von aArt. 9 Abs. 2 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung keine Sofortunterstützung mehr zugesprochen und ausbezahlt werden dürfen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.1 und 4.3.4). Die Beschwerde- führerin macht demgegenüber geltend, das Wort «bestehend» beziehe sich gemäss Duden auf einen gegenwärtigen (noch bestehenden), nicht aber auf einen vergangenen Sachverhalt. Insoweit sei der Wortlaut von aArt. 9 Abs. 2 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung klar und belasse keinen Interpreta- tionsspielraum in dem Sinn, dass auch frühere (in der Vergangenheit bezo- gene und aktuell nicht mehr ausgerichtete) Finanzhilfen des Bundes mitge- meint sein könnten. Selbst wenn die übrigen Auslegungselemente zum Zug kämen, wäre das Ergebnis dasselbe (zum Ganzen Beschwerde S. 9 f.). Da sie ab Inkrafttreten des Covid-19-Gesetzes und der Covid-19-Kulturver- ordnung nicht mehr als Kulturunternehmen galt, sei die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2025.434U, Seite 13 zudem im Zeitpunkt, als sie um Sofortunterstützung ersuchte, nachweislich nicht mehr berechtigt gewesen, Covid-19-Finanzhilfen im Kulturbereich zu beziehen. Damit habe es auch an einem Anspruch im Sinn von aArt. 9 Abs. 2 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung gefehlt (Beschwerde S. 10). 5.2 Der Sinngehalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Aus- gangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut (grammatikalisches Element). Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss unter Einbeziehung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Zu berücksichtigen sind der Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen (systematisches Auslegungselement), die Entstehungsgeschichte (historisches Auslegungselement) sowie der Sinn und Zweck der Norm (teleologisches Auslegungselement). Gleich wie das Bundesgericht lässt sich das Verwaltungsgericht von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement einen grund- sätzlichen Vorrang zuerkennt. Es muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Gesetz- gebers am meisten überzeugt (zum Ganzen BGE 8C_484/2025 vom 11.5.2026 E. 4.4, 151 III 143 E. 6.4.2; BVR 2026 S. 137 E. 4.1). 5.3 Für sich allein führt der Wortlaut entgegen der Beschwerdeführerin zu keinem eindeutigen Ergebnis: Er enthält keine hinreichend klaren Krite- rien hinsichtlich der Frage, welche Ansprüche in sachlicher und zeitlicher Hinsicht einen Ausschluss vom Bezug von Sofortunterstützung bewirkten. Allein mit Blick auf den Wortlaut lässt sich jedenfalls nicht beurteilen, ob die der Beschwerdeführerin gestützt auf die aCOVID-Verordnung Kultur ge- währte Finanzhilfe (vgl. vorne E. 2.1) als Anspruch im Sinn der Bestimmung anzusehen ist oder nicht. Nichts anderes ergibt sich aufgrund der französi- schen Fassung von aArt. 9 Abs. 2 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung (« L'entreprise doit prouver qu'elle n'a pas droit aux aides financières actuelles ou futures au titre du COVID-19 accordées spécifiquement par la Confédération, notamment aux domaines de la culture, du sport, des transports publics ou des médias »). Mit Blick auf die der Streitigkeit zugrun- deliegenden Umstände (vorne E. 2) erweisen sich die den Grundsatz der Subsidiarität ausmachenden Begriffe in aArt. 9 Abs. 2 Bst. b Kantonale

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2025.434U, Seite 14 Härtefallverordnung somit als relativ vage; semantische Regeln lassen keinen klaren Entscheid zu, ob die von der Beschwerdeführerin im Juni 2020 bezogene Ausfallentschädigung von der Bestimmung erfasst wird oder nicht. Sprachlich-grammatikalisch interpretiert ergibt sich mithin keine klare Norm- sinnhypothese mit der Folge, dass die weiteren Auslegungselemente gera- dezu entbehrlich wären (vgl. zur gegenteiligen Auffassung der Beschwerde- führerin vorne E. 5.1). 5.4 Die weitere Auslegung bedingt neben einer Analyse der Materialien (historisches Auslegungselement) einen Blick auf den bundesrechtlich ge- währten Regelungsspielraum, mit welchem die Kantone die in den Abschnit- ten zwei und drei der HFMV 20 geregelten Mindestvoraussetzungen bei Bedarf weiter verschärfen oder eingrenzen konnten (vgl. vorne E. 4.3; syste- matisches Auslegungselement). Von diesem Regelungsspielraum hat der Kanton Bern beim Erlass von aArt. 9 Abs. 2 Bst. b Kantonale Härtefallver- ordnung offensichtlich Gebrauch gemacht, indem er namentlich auch jene Unternehmen von der Sofortunterstützung ausschloss, die einen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes hatten (Ver- schärfung von aArt. 12 Abs. 2 Covid-19-Gesetz und aArt. 4 Abs. 1 Bst. c HFMV 20 [in der ursprünglichen Fassung vom 25.11.2020, AS 2020 4919, in Kraft vom 1.12.2020 bis zum 31.12.2021; vgl. Art. 23 Abs. 2 HFMV 20, Änderung vom 17.12.2021, AS 2021 884, in Kraft seit 18.12.2021]). Der Vortrag zur Kantonalen Härtefallverordnung lautet wörtlich: «Kein Anrecht auf Unterstützung durch den Kanton haben Unternehmen, die Anspruch auf die bestehenden branchenspezifischen Covid-19-Hilfen des Bundes wie beispielsweise Sport-, Medien- oder Kulturhilfe haben oder hatten. Nicht relevant ist, ob der Betrieb die Hilfe in Anspruch genommen hat oder nicht. Gesuchstellende Unternehmen in betroffenen Branchen müssen nach- weisen, dass sie keinen Anspruch haben bzw. hatten» (Vortrag WEU 18.12.2020, S. 7 [Erläuterungen zu Art. 9]; im Vergleich dazu insb. Erläuterungen EFV 4.11.2020, S. 4 [Erläuterungen zu Art. 4] sowie Erläuterungen EFV vom 18.12.2020 zur HFMV 20, S. 1 [Erläuterungen zu Art. 2a], einsehbar unter:, Rubriken «Das SECO/Me- dien/Medienmitteilungen – alle Medienmitteilungen des SECO/18.12.2020 – Coronavirus: Bundesrat passt Härtefallverordnung sowie Verordnung zum Erwerbsausfall an/Dokumente» [nachfolgend Erläuterungen EFV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2025.434U, Seite 15 18.12.2020]). Damit in Einklang steht die französische Fassung des Vortrags, die wie folgt lautet: « Les entreprises qui ont ou ont eu droit aux aides actuelles de la Confédération au titre du COVID-19 spécifiques à certaines branches telles que le sport, les médias ou la culture ne peuvent pas bénéficier du soutien du canton, et ce indépendamment du fait qu’elles aient ou non effectivement eu recours à ces aides. Les entreprises requérantes faisant partie de ces branches doivent prouver qu’elles n’ont pas ou n’ont pas eu droit à ces aides ». Aus beiden sprachlichen Fassungen geht hervor, dass auch von der Sofortunterstützung ausgeschlossen werden sollte, wer zu einem früheren Zeitpunkt (wohl bezogen auf das Inkrafttreten des Covid-19-Gesetzes) branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes zugesprochen erhalten hatte (bzw. hätte zugesprochen erhalten können), so dass die Gewährung von Sofortunterstützung nicht nur jenen Unternehmen verwehrt bleiben sollte, die aktuell (bezogen auf den Gesuchs- oder Verfügungszeitpunkt) einen Anspruch auf branchenspezifische Covid- 19-Finanzhilfen des Bundes hatten (oder gehabt hätten). Es liegt auf der Hand, dass der Bestand eines früheren Anspruchs nur nach den damals geltenden Gewährungsvoraussetzungen (der aCOVID-Verordnung Kultur) geprüft werden konnte und durfte. Keine Rolle durfte mithin spielen, dass die entsprechenden Bestimmungen zwischenzeitlich ausser Kraft getreten bzw. durch neues Recht ersetzt worden sind, was die Vorinstanz zutreffend angedeutet hat (angefochtener Entscheid E. 4.3.1). Damit lassen die Ma- terialien klar erkennen, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers die Gewährung von Sofortunterstützung auch dann ausser Betracht fallen sollte, wenn – wie hier – branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes nach den Bestimmungen der aCOVID-Verordnung Kultur (und damit noch vor Inkrafttreten von aArt. 12 Covid-19-Gesetz; vgl. vorne E. 2.1 f.) gewährt worden waren. 5.5 Die historisch-systematische Auslegung lässt sodann den Zweck erkennen, den der Verordnungsgeber mit dem in aArt. 9 Abs. 2 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung geforderten Nachweis verfolgte (teleologi- sches Auslegungselement): Der Ausschluss vom Bezug von Sofortunter- stützung jener Unternehmen, die Anspruch auf branchenspezifische Covid- 19-Finanzhilfen des Bundes hatten (oder gehabt hätten), ist vor dem Hinter- grund zu verorten, dass die mit aArt. 9 Abs. 2 Bst. b Kantonale Härtefallver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2025.434U, Seite 16 ordnung umgesetzten bundesrechtlichen Bestimmungen von aArt. 12 Abs. 2bis Covid-19-Gesetz (Fassung vom 18.12.2020 [AS 2020 5821]; in Kraft vom 19.12.2020 bis zum 31.12.2022) und aArt. 2a Abs. 1 HFMV 20 (Änderung vom 31.3.2021 [AS 2021 184]; in Kraft vom 1.4.2021 bis zum 31.12.2021) Doppelsubventionierungen verhindern sollten (vgl. zum Doppel- subventionierungsverbot: AB 2020 N S. 2135 f. [Voten Ryser, Grossen], 2138 f. [Voten Regazzi, Friedli]; Erläuterungen EFV 4.11.2020, S. 4 [Erläu- terungen zu Art. 4], Erläuterungen EFV 18.12.2020, S. 1 [Erläuterungen zu Art. 2a], Erläuterungen EFV 31.3.2021, S. 4 f. [Erläuterungen zu Art. 2a], 7 [Erläuterungen zu Art. 4]; Vortrag WEU 18.12.2020, S. 7 [Erläuterungen zu Art. 9]; ferner VGE 2023/79 vom 9.10.2023 E. 4.4 [betreffend Sofortunter- stützung für ein grosses Unternehmen]). Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Verordnungsgeber im hier massgebenden Beurteilungszeitpunkt (vorne E. 3.2) vom bundesrechtlich verankerten Doppelsubventionierungsverbot abweichen wollte. Dem Zweck der Norm (Verhinderung von Doppelsubven- tionierungen) wird mit dem Widerruf bzw. der Rückforderung hier prima vista entsprochen: Die Sofortunterstützung bemass sich bei Unternehmen, die wie die Beschwerdeführerin ein Gesuch «Härtefall 3» stellten, unter anderem einerseits zwingend nach den Fixkosten der zwölf aufeinanderfolgenden Monate vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 (Umsatzrückgang) und andererseits nach den Fixkosten zwölf aufeinanderfolgender Monate im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zur Gesuchseinreichung (hier: 23.5.2021; vgl. aArt. 12 Abs. 1b i.V.m. Abs. 1 und 1a Kantonale Härtefallverordnung). Für die Ausfallentschädigung im Kulturbereich war der zeitliche Geltungs- bereich der aCOVID-Verordnung Kultur massgebend (vgl. zur Ausfallent- schädigung im Kulturbereich Art. 8 aCOVID-Verordnung Kultur [in der vom 20.3.2020 bis zum 20.9.2020 geltenden Fassung; AS 2020 855, 1583]; zum Ganzen auch vorne E. 2.1 f.). Damit lag zumindest in zeitlicher Hinsicht eine Überschneidung der Bemessungsgrundlagen vor und bestand insoweit entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 10-12, 14) durchaus eine gewisse Gefahr, dass die Beschwerdeführerin doppelt subventioniert wor- den sein (oder werden) könnte. 5.6 Zusammengefasst vermochte die Beschwerdeführerin den mit aArt. 9 Abs. 2 Bst. a Kantonale Härtefallverordnung geforderten Nachweis nicht zu erbringen, nachdem sie gestützt auf die Verfügung vom 4. Juni 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2025.434U, Seite 17 bereits eine Ausfallentschädigung gemäss aCOVID-Verordnung Kultur er- halten hatte (vgl. vorne Bst. A, E. 2.1). Der Beschwerdeführerin hätte aus diesem Grund keine Sofortunterstützung zugesprochen und ausgerichtet werden dürfen. Auch wenn die Beschwerdeführerin transparent war und die bezogene Covid-19-Finanzhilfe des Bundes richtigerweise deklarierte (vorne E. 2.2), waren angesichts der massenweise eingereichten Gesuche und der zeitlichen Dringlichkeit Fehler in der Beurteilung unvermeidbar. Mit der Vor- instanz ist folglich zu schliessen, dass der Beschwerdeführerin mit Verfü- gung vom 4. Juni 2021 in Verletzung von Rechtsvorschriften Leistungen zu- gesprochen und ausbezahlt wurden (angefochtener Entscheid E. 4.4). Somit sind die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 StBG für einen Widerruf dieser Verfügung erfüllt. 6. Bei diesem Zwischenergebnis ist zu prüfen, ob auf einen Widerruf zu verzich- ten ist. 6.1 Grundsätzlich sind Staatsbeitragsverfügungen zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 StBG erfüllt sind (Vortrag des Regierungsrats betreffend das StBG, in Tagblatt des Grossen Rates 1992, Beilage 24, S. 18; gleiches gilt auf Bundesebene: Botschaft des Bundesrats zum SuG, in BBl 1987 I 369 ff., 414 f.). Für die Widerrufbarkeit unerheblich ist, ob die Verletzung von Rechtsvorschriften (oder die fehlerhafte bzw. unvollständige Erhebung des Sachverhalts) auf das Verhalten der beitrags- gewährenden Behörde zurückzuführen ist. Selbst Fehler, die durch behördli- che Nachlässigkeit entstanden sind, soll die Behörde im Nachhinein durch den Widerruf von Beitragsverfügungen korrigieren dürfen (BVR 2006 S. 289 E. 2.3, 7.2.1, auch zum Folgenden). Den dadurch allenfalls berührten Prinzi- pien der Verhältnismässigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauens- schutzes trägt das StBG in Art. 23 Abs. 2 insoweit Rechnung, als die Behörde auf den Widerruf verzichtet, wenn die Rechtsverletzung für die Staatsbeitragsempfängerin oder den -empfänger nicht leicht erkennbar war (Bst. a), die Staatsbeitragsempfängerin oder der -empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanziel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2025.434U, Seite 18 le Einbussen rückgängig gemacht werden können (Bst. b) und eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf ihr oder sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (Bst. c). Diese Vor- aussetzungen müssen, soweit rechtserheblich, kumulativ erfüllt sein (VGE 2011/374 vom 23.9.2015 E. 5.3; zum Ganzen auch VGE 2023/76 vom 19.12.2023 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_48/2024 vom 23.1.2025]). 6.2 Die Verfahrensbeteiligten stimmen überein, dass die Voraussetzun- gen von Art. 23 Abs. 2 Bst. a und c StBG erfüllt sind (angefochtener Ent- scheid E. 5.2; Beschwerde S. 16). Uneinig sind sie sich jedoch hinsichtlich der Voraussetzung nach Art. 23 Abs. 2 Bst. b StBG. Im Rahmen dieser Be- stimmung reicht nicht bereits aus, wenn die Rückforderung für die Empfän- gerin spürbare Konsequenzen hat. Damit die betreffende Voraussetzung für einen Verzicht auf den Widerruf erfüllt ist, muss dieser vielmehr gravierende oder zumindest erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Nur wenn die Folgen einer Rückforderung für die Empfängerin gemessen an den öffentli- chen Interessen – vorab an jenen des gesetzmässigen Handelns und des haushälterischen Umgangs mit allgemeinen Finanzmitteln – unverhältnis- mässig schwer wiegen, sind sie geradezu «unzumutbar» (VGE 2023/134 vom 15.11.2024 E. 4.6 [betreffend Ausfallentschädigung im Kulturbereich], 2023/76 vom 19.12.2023 E. 4.3 [betreffend Sofortunterstützung] je mit weite- rem Hinweis). 6.3 Die Vorinstanz ist zusammengefasst zum Schluss gelangt, die Be- schwerdeführerin habe per 31. Dezember 2024 zwar nicht über ausreichen- de liquide Mittel verfügt, um die Sofortunterstützung «mit einer Zahlung» zurückzuerstatten. Das Widerrufsverfahren sei ihr jedoch seit März 2024 bekannt gewesen; dennoch habe sie keine Rückstellungen gebildet, um die Sofortunterstützung allenfalls zurückzahlen zu können. Stattdessen habe sie

– bereits während der Pandemie wie auch in den Jahren danach – beträchtli- che Mittel in den Betrieb investiert sowie hohe Abschreibungen auf den (neu angeschafften) Sachanlagen vorgenommen. Das fragliche Vorgehen der Be- schwerdeführerin entspreche nicht den Vorgaben von aArt. 9 Abs. 2 Bst. a Kantonale Härtefallverordnung (Änderung vom 15.1.2021 [BAG 21-003]; in Kraft vom 18.1.2021 bis zum 31.12.2021), weshalb sie sich nun nicht darauf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2025.434U, Seite 19 berufen könne, ihr fehlten die Mittel für eine Rückerstattung der Sofort- unterstützung (angefochtener Entscheid E. 5.3.3). 6.4 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, sie habe Umbau und Neugestaltung des Restaurants bereits im Jahr 2019 ge- plant, schon damals entsprechende Rückstellungen gebildet und die Sanie- rung mit diesen Mitteln im November 2020 umgesetzt. Als behördlich ge- schlossenes Unternehmen habe sie nicht gezwungen werden können, mit den vor der Pandemie für den Umbau gebildeten Rückstellungen während der Betriebsschliessung für die Deckung von Fixkosten zu verwenden (Beschwerde S. 18). Wenn die Beschwerdeführerin keine Sofortunter- stützung erhalten hätte, wäre die Entlassung von Personal unumgänglich gewesen, da «ein Verzicht auf die Sanierungs- und Umbauarbeiten für das erfolgreiche Fortbestehen des Betriebs und der gastronomischen Tätigkeit alternativlos» gewesen sei. Die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die Abschreibungen seien irrelevant, da solche nicht liquiditätswirksam seien. Eine vollständige Auflösung der von der Vorinstanz erwähnten, han- delsrechtskonform vorgenommenen Abschreibungen würde folglich nichts daran ändern, dass sie (die Beschwerdeführerin) nicht über die erforderliche Liquidität zur Rückzahlung der Sofortunterstützung verfügte bzw. verfügt. Selbst eine ratenweise Rückzahlung sei beim zurückgeforderten Betrag von Fr. 92'652.-- nicht realistisch und der Konkurs der Beschwerdeführerin die unausweichliche Folge (Beschwerde S. 19 f.). 6.5 Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin überzeugen nicht: In den Jahren 2018 und 2019 erwirtschaftete die Beschwerdeführerin einen Gewinn von Fr. 13'100.-- bzw. Fr. 45'100.--; folglich erzielte sie vor der Sanierung des Lokals bessere Ergebnisse als in den Jahren danach, als sie bescheidene Gewinne von Fr. 10'700.-- (2020), Fr. 14'000.-- (2021), Fr. 5'200.-- (2022), Fr. 7'600.-- (2023) und Fr. 5'700.-- (2024) realisierte (vgl. zum Ganzen: Jahresrechnung 2018 vom 12.4.2019 S. 5, Beschwerdebeilage [BB] 8; Jahresrechnung 2019 vom 6.8.2020 S. 6, BB 9; Jahresrechnung 2021 vom 24.6.2022 S. 6, BB 17; Jahresrechnung 2022 vom 15.3.2023 S. 6, BB 18; Jahresrechnung 2023 vom 26.3.2024 S. 7, BB 19; Jahresrechnung 2024 vom 12.3.2025 S. 7, BB 20 [Beträge jeweils gerundet auf Hunderter, auch im Folgenden]). Dass «ein Verzicht auf die Sanierungs- und Umbauarbeiten für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2025.434U, Seite 20 das erfolgreiche Fortbestehen des Betriebs und der gastronomischen Tätigkeit alternativlos» gewesen sei, wie die Beschwerdeführerin behauptet (vgl. E. 6.4 hiervor), darf demnach bezweifelt werden. Jedenfalls lässt sich aber allein aus dem Umstand, dass die (Rein-)Gewinne in den Jahren nach der Pandemie eher bescheiden ausfielen, nicht automatisch ableiten, der Beschwerdeführerin drohe bei einer (ratenweisen) Rückzahlung der Sofortunterstützung unweigerlich der Konkurs. Um verlässliche und belastbare Aussagen über die finanzielle Situation und insbesondere die Überlebensfähigkeit der Beschwerdeführerin machen zu können, wäre eine vertiefte (statische oder dynamische Liquiditäts-)Analyse der eingereichten Jahresrechnungen erforderlich. Dies ist allerdings nicht Aufgabe des Gerichts, zumal sich aus solchen Analysen für den vorliegenden Fall erst unter Miteinbezug von spezifischen Branchenkenntnissen aussagekräftige Erkenntnisse gewinnen lassen dürften. Angesichts dessen wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, substanziiert aufzuzeigen, wie eine (raten- weise) Rückzahlung der Sofortunterstützung konkret ihre Existenz in Frage stellen würde (etwa gestützt auf anhand der Jahresrechnungen ermittelte, für die Gastronomie relevante Kennzahlen). Nachdem sie dies unterlassen hat, ist mit der Vorinstanz (Beschwerdeantwort vom 30.1.2026) davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführerin die Folgen einer Rückforderung zumutbar sind. Auf die beantragte Parteibefragung ist in antizipierter Beweis- würdigung (vgl. statt vieler BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2023 S. 326 E. 4.3) zu verzichten, zumal weder dargelegt noch ersicht- lich ist, dass eine Befragung des Geschäftsführers zu wesentlich neuen und rechtserheblichen Erkenntnissen führen würde (Beschwerde S. 21). Für eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (Subeventualbegehren, vgl. vorne Bst. C) besteht kein Anlass. 6.6 Nach dem Gesagten hat das AWI die ausbezahlte Sofortunter- stützung zu Recht gestützt auf Art. 23 Abs. 1 und 4 erster Satz StBG zurück- gefordert. Weiterungen – insbesondere zu den von der Beschwerdeführerin getätigten Investitionen und vorgenommenen Abschreibungen – erübrigen sich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2025.434U, Seite 21 7. Zusammengefasst sind der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2021 im Sinn von Art. 23 Abs. 1 StBG zu Unrecht Staatsbeiträge zuge- sprochen und ausgerichtet worden (vorne E. 5). Der Widerruf der Verfügung ist nicht unzumutbar; es darf deshalb nicht darauf verzichtet werden (E. 6 hiervor). Mit dem Widerruf ist die ausgerichtete Sofortunterstützung (zinsfrei) zurückzufordern, zumal der Anspruch auf Rückerstattung unstreitig noch nicht verjährt ist (Art. 23 Abs. 4, Art. 25 Abs. 2 StBG; VGE 2011/374 vom 23.9.2015 E. 5.1). 8. Damit hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 17 Abs. 3 Kantonale Härtefallver- ordnung i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 17 Abs. 3 Kantonale Härtefallverordnung i.V.m. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 9. Nach Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwer- de an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide betreffend Subven- tionen, auf die kein Anspruch besteht. Diese Ausnahme greift jedoch nicht bei Entscheiden, die anstelle der Ausrichtung einer Subvention deren Rück- erstattung zum Gegenstand haben (BGer 2C_996/2022 vom 12.5.2023 E. 1.2, 2C_713/2022 vom 13.2.2023 E. 1.2). Gegen den vorliegenden Ent- scheid dürfte somit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten offenstehen, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung auf diese verwiesen wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2025.434U, Seite 22 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden.